§ 60 SUVollzG
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untersuchungsgefangene rechtswidrig und schuldhaft
gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
gegen eine verfahrenssichernde Anordnung verstoßen,
andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
Lebensmittel oder fremdes Eigentum zerstören oder beschädigen,
verbotene Gegenstände in die Anstalt bringen,
sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
entweichen oder zu entweichen versuchen oder
in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das Zusammenleben in der Anstalt stören.
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen.
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.