§ 8 SUVollzG
Verlegung und Überstellung
(1)
Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es erforderlich ist. Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1.
zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung,
2.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
3.
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen
(2)
§ 7 Absatz 4 gilt entsprechend.