§ 45 SUVollzG
Soweit es zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung erforderlich ist, sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig:
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Aufnahme von Lichtbildern,
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
Messungen.
Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 48 Absatz 2 und in § 89 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
Werden die Untersuchungsgefangenen entlassen, sind diese in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. Werden die Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt verlegt oder wird unmittelbar im Anschluss an den Vollzug oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine andere Haftart vollzogen, können die nach Absatz 1 erhobenen Daten der betreffenden Anstalt übermittelt und von dieser für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.
Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch nach der Entlassung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich vernichtet werden. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.