§ 13 SUVollzG
Unterbringung während der Ruhezeit
(1)
Während der Ruhezeit werden die Untersuchungsgefangenen in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Untersuchungsgefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich.
(2)
Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.