§ 12 SUVollzG
Unterbringung während der Arbeit, Bildung und Freizeit
(1)
Arbeit und Bildung finden grundsätzlich in Gemeinschaft statt.
(2)
Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich während der Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3)
Die gemeinschaftliche Unterbringung kann eingeschränkt werden, soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.