§ 49 SUVollzG
Gegen Untersuchungsgefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit weitgehend aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
die Beobachtung der Untersuchungsgefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
die Absonderung von anderen Gefangenen,
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
die Fesselung.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Gefahr einer Entweichung besteht.