§ 68 SUVollzG
Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter
(1)
Die Zusammenarbeit der Anstalt mit staatlichen, kirchlichen und privaten Institutionen erstreckt sich insbesondere auch auf die Jugendgerichtshilfe, die Jugendhilfe, das Jugendamt, Schulen, Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und berufliche Bildungsträger.
(2)
Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht, in die Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.
(3)
Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme, von einer Verlegung und der Entlassung unverzüglich unterrichtet, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht.