§ 44 SUVollzG
Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untersuchungsgefangener darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Untersuchungsgefangener darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Untersuchungsgefangener ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Untersuchungsgefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Untersuchungsgefangenen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen.
Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Untersuchungsgefangenen nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Untersuchungsgefangenen ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Untersuchungsgefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untersuchungsgefangene dürfen nicht anwesend sein.
Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.