§ 33 SUVollzG
Die Untersuchungsgefangenen dürfen Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.
Kontakte der Untersuchungsgefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert.
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Untersuchungsgefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur voraussichtlichen Entlassung aufgeschoben werden können.
Aus Gründen der Sicherheit der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Mitteln absuchen oder durchsuchen lassen.
Besuche können untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.