§ 21 SUVollzG
Behandlungsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der Einwilligung der Untersuchungsgefangenen. Die Einwilligung muss auf der Grundlage einer ärztlichen Aufklärung der Untersuchungsgefangenen erfolgen und auf deren freien Willen beruhen. Kann eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Behandlungsmaßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der Untersuchungsgefangenen entspricht.
Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen widersprechen, sind zulässig,
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen abzuwenden oder
um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Anstalt abzuwenden.
Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt oder eine Ärztin anzuordnen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Die Anordnung der Maßnahme gilt höchstens für zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden.
ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,
zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu erhalten,
die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungsziel zu erreichen,
mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 zusätzlich
die Untersuchungsgefangenen krankheitsbedingt zur Einsicht in die Schwere und die Behandlungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig sind und
der nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtende Wille der Untersuchungsgefangenen den Maßnahmen nicht entgegensteht.
Eine Behandlung nach Absatz 2 ist nur mit vorheriger Genehmigung des Gerichts zulässig. Für das gerichtliche Verfahren und die Zuständigkeit gelten §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung. Der Einwilligung der Untersuchungsgefangenen bedarf es nicht. Bei Minderjährigen tritt an die Stelle der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung der oder des Personensorgeberechtigten.
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 4 abgesehen werden. Die Aufklärung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der Untersuchungsgefangenen zulässt. Die Vorlage nach Absatz 4 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. Bei Minderjährigen ist die oder der Personensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen.
Kann die erforderliche Behandlungsmaßnahme in der Anstalt nicht durchgeführt werden, sind die Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt, in ein geeignetes Krankenhaus oder zu einem ambulanten Leistungserbringer außerhalb des Strafvollzugs, der die gebotene medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen.
Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie Entnahmen von Haarproben sind zulässig, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaßnahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene dienen und von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden.