§ 61 SUVollzG
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
die Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs jedoch nur bis zu zwei Wochen,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung oder der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten,
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge und
Arrest bis zu vier Wochen.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahmen sind Grund und Zweck der Haft sowie die psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens auf die Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme dürfen die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit und die Verfügbarkeit der Untersuchungsgefangenen für die Verhandlung nicht beeinträchtigt werden.