Art. 32 32004R2229
Vorübergehende Maßnahmen
Wurden zusätzliche technische Beweise dafür erbracht, dass weitere Anwendungen eines Wirkstoffs unerlässlich sind und keine akzeptablen Alternativen existieren, so kann die Kommission erforderlichenfalls und auf Fallbasis geeignete vorübergehende Maßnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG treffen.