Art. 54 32007R0041
Kontrollberichte
1.
Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang XV Teil II dokumentiert.
2.
Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, unverzüglich eine Kopie übermittelt, ebenso wie der Kommission und dem NEAFC-Sekretär, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde.
3.
Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs übersandt.