Erwägungsgrund 7 32014R1286
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung lediglich für solche PRIIP gilt, sollten daher Versicherungsprodukte, die keine Investitionsmöglichkeiten bieten, und Einlagen, die ausschließlich dem Zinsrisiko unterliegen, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein. Im Fall von Lebensversicherungsprodukten bezeichnet der Begriff „Kapital“ das Kapital, das auf Wunsch des Kleinanlegers angelegt wird. Darüber hinaus sollten Einlagen oder Zertifikate, die klassische Einlagen repräsentieren, mit Ausnahme strukturierter Einlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Richtlinie 2014/65/EU vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Vermögenswerte, die direkt gehalten werden, wie Aktien oder Staatsanleihen, sind keine PRIIP und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger bestimmt sind. Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren nach nationalem Recht anerkannter Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollten angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, während andere individuelle Versicherungen oder Sparprodukte, die Investitionsmöglichkeiten bieten, unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten.