Erwägungsgrund 37 32014R1286
In Anbetracht der laufenden Arbeit der EIOPA bezüglich der Anforderungen an die Offenlegung von Produktinformationen für individuelle Altersvorsorgeprodukte und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Produkte sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, ob Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen, weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein sollten. Bei dieser Bewertung sollte die Kommission prüfen, ob diese Verordnung der beste gesetzgeberische Mechanismus zur Sicherstellung der Offenlegung in Bezug auf Altersvorsorgeprodukte ist oder ob andere Offenlegungsmechanismen besser geeignet wären.