Erwägungsgrund 30 32014R1286
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Schritte unternehmen, damit bei Verstößen gegen diese Verordnung angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden. Um sicherzustellen, dass Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben, und um den Anlegerschutz zu stärken, indem Anleger vor PRIIP gewarnt werden, die unter Verstoß gegen diese Verordnung vermarktet werden, sollten Sanktionen und Maßnahmen in der Regel, außer unter bestimmten genau festgelegten Umständen, veröffentlicht werden.