Erwägungsgrund 6 32014R1286
Diese Verordnung sollte für alle von der Finanzdienstleistungsbranche aufgelegten Produkte gelten, die Kleinanlegern Investitionsmöglichkeiten bieten, unabhängig von ihrer Form oder Konzeption, bei denen der dem Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, Schwankungen unterliegt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten diese Produkte als „PRIIP“ bezeichnet werden, und zu ihnen sollten unter anderem Anlageprodukte wie Investmentfonds, Lebensversicherungspolicen mit einem Anlageelement und strukturierte Produkte und strukturierte Einlagen gehören. Von Zweckgesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente, die der Begriffsbestimmung von PRIIP entsprechen, sollten auch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Bei sämtlichen dieser Produkte werden Anlagen nicht direkt durch den Erwerb oder das Halten von Vermögenswerten selbst getätigt. Stattdessen treten diese Produkte zwischen den Kleinanleger und die Märkte, indem Vermögenswerte verpackt oder ummantelt werden, sodass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie bei direktem Halten. Durch diese Verpackung ist es Kleinanlegern möglich, Anlagestrategien zu verfolgen, die andernfalls für sie nicht zugänglich oder undurchführbar wären; aber zudem können hier zusätzliche Informationen nötig sein, insbesondere um Vergleiche zwischen verschiedenen Arten der Verpackung von Anlagen zu ermöglichen.