Erwägungsgrund 40 32014R1286
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung des Schutzes von Kleinanlegern und die Stärkung ihres Vertrauens in PRIIP, auch bei grenzüberschreitendem Verkauf, von den unabhängig voneinander tätigen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und nur ein Tätigwerden auf Unionsebene die festgestellten Schwächen beheben kann und wegen der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.