Erwägungsgrund 18 32014R1286
Da einige der Anlageprodukte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht einfach sind und für Kleinanleger möglicherweise schwer zu verstehen sind, sollte das Basisinformationsblatt gegebenenfalls einen entsprechenden Warnhinweis für den Kleinanleger enthalten. Ein Produkt sollte insbesondere dann als nicht einfach und als schwer zu verstehen gelten, wenn es in zugrunde liegende Vermögensgegenstände investiert, in die Kleinanleger normalerweise nicht anlegen, wenn zur Berechnung der endgültigen Anlagerendite mehrere unterschiedliche Verfahren verwendet werden, wodurch sich die Gefahr von Missverständnissen beim Kleinanleger erhöht, oder wenn die Anlagerendite die Verhaltensmuster der Kleinanleger ausnutzt, indem sie beispielsweise eine verlockende Festverzinsung bietet, auf die eine viel höhere bedingte variable Verzinsung folgt, oder eine iterative Formel.