Erwägungsgrund 12 32014R1286
PRIIP-Hersteller — beispielsweise Fondsmanager, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen — sollten das Basisinformationsblatt für von ihnen aufgelegte Anlageprodukte abfassen, da sie das betreffende Produkt am besten kennen. Sie sollten auch für die Richtigkeit des Basisinformationsblatts verantwortlich sein. Das Basisinformationsblatt sollte von dem PRIIP-Hersteller abgefasst werden, bevor das Produkt an Kleinanleger vertrieben werden darf. Wird ein Produkt hingegen nicht an Kleinanleger verkauft, so besteht keine Verpflichtung, ein Basisinformationsblatt abzufassen; und wenn es dem PRIIP-Hersteller aus praktischen Gründen unmöglich ist, das Basisinformationsblatt abzufassen, sollte es möglich sein, dies an andere zu delegieren. Die Verpflichtungen nach dieser Verordnung, die in den Bestimmungen über das Abfassen und die Überarbeitung des Basisinformationsblatts enthalten sind, sollten nur für den PRIIP-Hersteller gelten; sie sollten gelten, solange das PRIIP an Sekundärmärkten gehandelt wird. Mit Blick auf eine weitreichende Verbreitung und Verfügbarkeit der Basisinformationsblätter sollte diese Verordnung vorschreiben, dass der PRIIP-Hersteller Basisinformationsblätter auf seiner Website veröffentlicht.