Erwägungsgrund 35 32014R1286
Obwohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) Anlageprodukte im Sinne dieser Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst erfolgten Festlegung der Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG angemessen, solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuräumen, in denen sie ihr nicht unterlägen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums und falls dieser nicht verlängert wird, sollten OGAW dieser Verordnung unterliegen. Dieser Übergangszeitraum sollte auch für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen gelten, die über Anteile von Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese verkaufen, wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften über das Format und den Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf diese Fonds anwendet.