Erwägungsgrund 11 32014R0513
Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V AEUV ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der Union im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa eingeführte Instrument umfasst. Dieser umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt werden.