Erwägungsgrund 20 32014R0513
Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sollten mit dem Instrument Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung gefördert werden. Mit dem Instrument sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.