Erwägungsgrund 31 32014R0513
Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.
Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten, Sachverständige aus allen Mitgliedstaaten konsultieren.