Erwägungsgrund 32 32014R0513
Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Evaluierung der Ergebnisse und der Auswirkungen überwachen. Die Indikatoren sollten zusammen mit der jeweiligen Ausgangslage die Mindestgrundlage für die Evaluierung des Umfangs bilden, in dem die Ziele des Instruments erreicht wurden.