Erwägungsgrund 25 32014R0513
Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Teil der für die nationalen Programme verfügbaren Gesamtmittel für die im Anhang I dieser Verordnung festgelegten strategischen Prioritäten der Union zu verwenden. Für Projekte, die auf diese Prioritäten abstellen, sollte der Unionsbeitrag an den gesamten förderfähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auf 90 % aufgestockt werden.