Erwägungsgrund 18 32014R0513
Bei aus dem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region, den demokratischen Grundsätzen und Werten, den Grundfreiheiten und Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Souveränität der Drittländer angestrebt werden. Die Maßnahmen sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen fördern, und sie sollten gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.