Erwägungsgrund 26 32014R0513
Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte auf die den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel abgestimmt sein. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Verfahren, das Monitoring der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.