Erwägungsgrund 16 32014R0513
Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Verfahren, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen im Rahmen der im AEUV geregelten Zuständigkeiten, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung, den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Union, einschließlich Europol, fördern. Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte nur der Unterstützung von Maßnahmen dienen, die den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden.