Erwägungsgrund 30 32014R0513
Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung strategischer Prioritäten der Union betrifft, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Änderung, Ergänzung oder Streichung von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.