Art. 36 32015R2219
Rechtsnachfolge
(1)
Die durch diese Verordnung errichtete EPA ist die Rechtsnachfolgerin für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie.
(2)
Diese Verordnung lässt die von der EPA auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI vor dem 24. Dezember 2015 geschlossenen Vereinbarungen unberührt.