Erwägungsgrund 11 32018R1971
Das GEREK und das Büro haben einen positiven Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Regulierungspraxis, was nachteilige Auswirkungen auf grenzüberschreitend oder in einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten tätige Unternehmen hat, auch in dem Fall, dass es zwar GEREK-Leitlinien gibt, diese aber weiterentwickelt werden könnten. Um weiterhin einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation in der gesamten Union wie auch zur Förderung des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität und ihrer Nutzung, des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste und zugehöriger Einrichtungen sowie zur Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu leisten, zielt diese Verordnung darauf ab, die Rolle des GEREK zu stärken. Eine solche stärkere Rolle würde die größere Rolle des GEREK gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120, sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 ergänzen.