Erwägungsgrund 24 32018R1971
Bei Bedarf und auf Einzelfallbasis sollten der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, einladen können, an ihren Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Bei Bedarf und auf Einzelfallbasis sollten der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, einladen können, an ihren Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.