Erwägungsgrund 34 32018R1971
Um die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation weiter auszuweiten, sollten der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat den für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben, wie etwa die EWR/EFTA-Staaten und die Kandidatenländer, zur Teilnahme offenstehen.