Erwägungsgrund 53 32018R1971
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 werden im Wege der vorliegenden Verordnung geändert und erweitert. Da es sich um wesentliche Änderungen handelt, sollte der genannte Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung —