Erwägungsgrund 52 32018R1971
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, insbesondere in Bezug auf grenzübergreifende Aspekte und durch effiziente Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen, und die Sicherstellung, dass den Verbrauchern keine überhöhten Preise für die nummerngebundene interpersonelle Kommunikation aus dem Mitgliedstaat des inländischen Anbieters des Verbrauchers zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer in einem anderen Mitgliedstaat in Rechnung gestellt werden, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.