Erwägungsgrund 16 32019R0452
Es sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen können, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Kommentare an einen Mitgliedstaat zu übermitteln, in dem eine solche Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, unabhängig davon, ob dieser Mitgliedstaat über einen Überprüfungsmechanismus verfügt oder eine solche Investition einer Überprüfung unterzogen wird. Die Informationsersuchen, Antworten und Kommentare der Mitgliedstaaten sollten auch an die Kommission weitergeleitet werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 288 AEUV an den Mitgliedstaat zu richten, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Ein Mitgliedstaat sollte auch die Möglichkeit haben, die Kommission um eine Stellungnahme oder andere Mitgliedstaaten um Kommentare zu einer ausländischen Direktinvestition, die in seinem Hoheitsgebiet getätigt wird, zu ersuchen.