Erwägungsgrund 29 32019R0452
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, mit den zuständigen Behörden gleichgesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Es sollte der Kommission auch möglich sein, die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten zu verfolgen.