Erwägungsgrund 21 32019R0452
Um den Anlegern mehr Sicherheit zu geben, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für einen auf 15 Monate nach Abschluss der ausländischen Direktinvestition begrenzten Zeitraum die Möglichkeit haben, Kommentare bzw. eine Stellungnahme zu abgeschlossenen Investitionen, die keiner Überprüfung unterzogen werden, abzugeben. Der Kooperationsmechanismus sollte nicht für ausländische Direktinvestitionen gelten, die vor dem 10. April 2019 abgeschlossen wurden.