Erwägungsgrund 34 32019R0452
Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss oder nicht. Wird im Bericht eine Änderung dieser Verordnung vorgeschlagen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.