Erwägungsgrund 8 32019R0452
Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand geben, mit denen sie Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung umfassend bekämpfen und sich an veränderte Umstände anpassen können, während gleichzeitig die nötige Flexibilität erhalten bleibt, damit die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und nationalen Besonderheiten ausländische Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung überprüfen können. Die Entscheidung darüber, ob ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet oder eine bestimmte ausländische Direktinvestition überprüft wird, fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung des betreffenden Mitgliedstaats.