Erwägungsgrund 9 32019R0452
Diese Verordnung sollte eine große Bandbreite an Investitionen abdecken, durch die dauerhafte und direkte Verbindungen zwischen Investoren aus Drittstaaten — einschließlich staatlicher Stellen — und Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, geschaffen oder aufrechterhalten werden. Sie sollte jedoch nicht Portfolioinvestitionen erfassen.