Erwägungsgrund 27 32019R0452
Die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen sollten in die jeweilige Verwaltung in geeigneter Weise eingegliedert sein und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Koordinierungsmechanismus wahrzunehmen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen zu gewährleisten.