Erwägungsgrund 23 32019R0452
Um die Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, ist es auch wichtig, in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Informationen und Koordinierung im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen sicherzustellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Diese Informationen sollten von den Mitgliedstaaten für ausländische Direktinvestitionen, die einer Überprüfung unterzogen werden, sowie auf Ersuchen für andere ausländische Direktinvestitionen zur Verfügung gestellt werden. Einschlägige Informationen sollten Aspekte wie die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors sowie die Finanzierung der geplanten oder abgeschlossenen Investition einschließlich — sofern verfügbar — Informationen über Subventionen, die von Drittstaaten gewährt wurden, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten sich um die Bereitstellung genauer, umfassender und zuverlässiger Informationen bemühen.