Erwägungsgrund 22 32019R0452
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Überprüfungsmechanismen und alle Änderungen daran notifizieren und jährlich über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen berichten, auch über die Beschlüsse, mit denen ausländische Direktinvestitionen genehmigt, untersagt oder an Bedingungen oder Maßnahmen zur Risikominderung geknüpft werden, und über die Entscheidungen über ausländische Direktinvestitionen, die voraussichtlich Projekte oder Programme von Unionsinteresse beeinträchtigen. Alle Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über ausländische Direktinvestitionen, die in ihrem Hoheitsgebiet getätigt wurden, berichten. Um die Qualität und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zu verbessern und die Einhaltung der Mitteilungs- und Berichtspflichten zu erleichtern, sollte die Kommission standardisierte Formulare zur Verfügung stellen, wobei sie gegebenenfalls unter anderem einschlägige Formulare für die Berichterstattung an Eurostat berücksichtigt.