Erwägungsgrund 37 32019R0452
Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, die ein eigenständiges Verfahren mit einem spezifischen Ziel bleibt.
Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, die ein eigenständiges Verfahren mit einem spezifischen Ziel bleibt.