Erwägungsgrund 10 32020R2081
In dem Dossier nach Anhang XV werden zwei mögliche Beschränkungsoptionen (RO1 und RO2) mit unterschiedlichen Konzentrationsgrenzwerten für die unter die Beschränkung fallenden Stoffe dargestellt. RO1 enthielt niedrigere Konzentrationsgrenzwerte als RO2. Die beiden Optionen enthielten auch alternative Ansätze für den Umgang mit künftigen Aktualisierungen der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Nach RO1 sollten die Beschränkungen nicht nur für Stoffe gelten, die derzeit (mit den erforderlichen Bedingungen) in den genannten Anhängen aufgeführt sind, sondern auch für Stoffe, die zu einem späteren Zeitpunkt dort aufgeführt sind. Mit anderen Worten würden die Beschränkungen für solche Stoffe automatisch gelten, ohne dass es notwendig wäre, ein weiteres Beschränkungsverfahren einzuleiten oder Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erneut zu ändern. Dieser Ansatz wird als „dynamisch“ bezeichnet. Nach RO2 sollten die Beschränkungen nur für Stoffe gelten, die derzeit (mit den erforderlichen Bedingungen) in den genannten Anhängen aufgeführt sind. Dieser Ansatz wird als „statisch“ bezeichnet. Sowohl in RO1 als auch in RO2 wurde eine „dynamische“ Beschränkung für Stoffe mit einer Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgeschlagen. Dies wurde damit begründet, dass ein ausreichender Schutz vor den Gefahren für die menschliche Gesundheit durch das Vorhandensein von Stoffen in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen, die in die entsprechenden Kategorien der genannten Verordnung eingestuft sind, gewährleistet werden muss.