Erwägungsgrund 31 32020R2081
Ebenso sollte die Beschränkung sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit mit den maßgeblichen Bedingungen in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, sondern auch auf Stoffe, die künftig nach einer Änderung dieser Anhänge, mit der die Einstufung eines Stoffes hinzugefügt oder geändert wird, mit einer dieser Bedingungen darin aufgeführt sind. Wirft der Stoff Sicherheitsbedenken auf, die für eine Beschränkung in auf die Haut aufgetragenen kosmetischen Mitteln ausreichend sind, muss er mindestens dieselben Sicherheitsbedenken aufwerfen, wenn er in Gemischen vorhanden ist, die zu Tätowierungszwecken eingesetzt und dabei durch die Haut in den menschlichen Körper eingebracht werden. Es ist nicht notwendig, sich mit der Verfügbarkeit von Alternativen für Stoffe zu befassen, die künftig unter die Beschränkung fallen, da die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit Vorrang vor Erwägungen im Zusammenhang mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Alternativen hat.