Erwägungsgrund 15 32020R2081
Der RAC unterstützte nicht den Vorschlag der Dossiereinreicher, 21 Farbstoffe (19 Nicht-Phthalocyanin- und 2 Phthalocyanin-Pigmente) aus dem Geltungsbereich der Beschränkung auszunehmen. Diese Farbstoffe dürfen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht in Haarfärbemitteln verwendet werden. Der blaue Phthalocyanin-Farbstoff (Pigment Blue 15:3) ist jedoch nach Anhang IV der genannten Verordnung für die Verwendung in anderen kosmetischen Mitteln zulässig, während der grüne Phthalocyanin-Farbstoff (Pigment Green 7) für andere kosmetische Mittel außer Augenmitteln zulässig ist. Der RAC war der Auffassung, dass insbesondere angesichts des Mangels an hinreichenden Informationen über ihre Gefahreneigenschaften und über das Risiko für die menschliche Gesundheit bei der Mehrheit dieser Farbstoffe das Krebsrisiko und mögliche sonstige Gefahren nicht ausgeschlossen werden könnten. Wie der RAC darüber hinaus feststellte, hatten Interessenträger bei der öffentlichen Konsultation darauf hingewiesen, dass nur zwei dieser Farbstoffe, nämlich die auf Phthalocyanin basierenden Farbstoffe Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7, für das Tätowieren wesentlich seien, da für sie keine sicheren und technisch angemessenen Alternativen verfügbar seien.