Erwägungsgrund 30 32020R2081
Für Stoffe, die infolge einer künftigen Änderung von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 später unter die Beschränkung fallen, sollte die Beschränkung ab dem Geltungsbeginn der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung gelten. Der Geltungsbeginn liegt in der Regel 18 Monate nach Aufnahme des Stoffes in Anhang VI der genannten Verordnung. Durch den Zeitraum von 18 Monaten steht den Formulierern ausreichend Zeit zur Verfügung, um sicherere Alternativen zu finden; dies gilt besonders in Fällen, die sonst zu einer unerwünschten Substitution führen könnten. Es ist nicht notwendig, sich mit der Verfügbarkeit von Alternativen für Stoffe zu befassen, die in Zukunft eingestuft werden, da die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, Vorrang vor Erwägungen im Zusammenhang mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Alternativen für Stoffe hat, die in Tätowierfarben verwendet werden.